Webagentur für barriere­freie Websites und Shops.

Fakten im Überblick.

BFSG ab 28.06.2025

  • Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28.06.2025 in Deutschland in Kraft. Es verfolgt das Ziel, die digitale Barrierefreiheit sicherzustellen, sodass alle Menschen uneingeschränkten Zugang zu Internetangeboten haben. Dabei stehen vor allem Webseiten, Online-Shops sowie andere digitale Dienstleistungen und Produkte im Fokus.

  • Das BFSG basiert auf dem „European Accessibility Act“ (EAA), welches alle Mitgliedsstaaten der EU seit dem Jahr 2019 dazu verpflichtet, digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Die Umsetzung variiert in den einzelnen EU-Ländern, da jedes Land eigene nationale Gesetze und Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie festlegt.

  • Das BFSG sollte man nicht mit der Barrierefrei-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) verwechseln. Das BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes (Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentliche Institutionen) und ist weitgehend identisch zum BFSG, stellt jedoch deutlich mehr Anforderungen an die Umsetzung der Barrierefreiheit.

  • Laut Destatis (Statistisches Bundesamt) haben etwa 10% der Menschen in Deutschland eine schwerwiegende Einschränkung. Das BFSG ist vor allem, aber nicht nur, für diese Menschen gedacht.

  • Das BFSG gilt für bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen, die nach diesem Datum, also nach dem 28. Juni 2025, in den Verkehr gebracht oder erbracht werden. Es gibt keine Übergangsfristen.

  • Ausgenommen von den Vorschriften des BFSG sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von maximal 2 Millionen Euro.

  • Private und rein geschäftliche B2B Angebote sind ebenfalls nicht vom BFSG betroffen.

  • Das BFSG gibt vor, dass die vier Ebenen der Barrierefreiheit (Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit, Robustheit) sowie die drei Konformitätsstufen des WCAG (A, AA und AAA) beachtet werden müssen.

  • WCAG A stellt die niedrigste Stufe dar, WCAG AA gilt als Standard für gute Zugänglichkeit und WCAG AAA stellt die höchste Konformitätsstufe dar. A und AA sind ab dem 28.06.2025 Pflicht.

  • Plugins, Widgets oder andere externe Tools können nicht dazu genutzt werden, um die Anforderungen des BFSG zu umgehen. Dieses gibt vor, dass eine Webseite ohne Interaktion eines Users barrierefrei gestaltet sein muss.

  • Eine Barrierefreiheitserklärung ist Pflicht, sobald das BFSG für eine Webseite oder einen Online-Shop zutrifft. Diese Erklärung informiert detailliert, umfassend und klar in einem barrierefrei zugänglichen Format über die digitale Barrierefreiheit des jeweiligen Angebots.

  • Ein Verstoß gegen das BFSG kann als Ordnungswidrigkeit gelten und mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro belegt werden. Ebenfalls können Behörden den Betrieb der Seite untersagen.

  • Es ist riskant, sich darauf zu verlassen, dass man bei Stichproben unentdeckt bleibt. Zudem besteht die Möglichkeit von Abmahnungen und Unterlassungsklagen, die vor allem von Mitbewerbern, aber auch von normalen Nutzern und Verbrauchern genutzt werden könnten, um Verstöße zu melden und Maßnahmen zu fordern.

  • Es ist bereits jetzt notwendig, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, da Webseiten und Online-Shops ab dem 28.06.2025 barrierefrei gestaltet sein müssen.

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»Ein Webdesign, das niemanden ausschließt, spricht alle an.«

Hintergrund

Was ist das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz (BFSG)?

Um die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen im digitalen Bereich besser zu berücksichtigen, wurde am 16.07.2021 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erlassen, das am 28.06.2025 in Deutschland in Kraft tritt.

Das BFSG gilt für bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen, die nach diesem Datum, also ab dem 29. Juni 2025, in den Verkehr gebracht oder erbracht werden.

Ziel dieses Gesetzes ist es, digitale Barrierefreiheit zu gewährleisten, sodass alle Menschen Internetangebote uneingeschränkt nutzen können. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um und verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten.

Im Fokus stehen vor allem Webseiten, Online-Shops und andere digitale Dienstleistungen und Produkte. Bislang gab es in den EU-Staaten unterschiedliche Regelungen, die teilweise sogar im Widerspruch zueinander standen. Das BFSG wird diese Situation nun vereinheitlichen.

Warum ist das BFSG wichtig?

Laut Destatis (Statistisches Bundesamt) haben etwa 10% der Menschen in Deutschland eine schwerwiegende Einschränkung, was bedeutet, dass fast 8 Millionen Menschen aufgrund mangelnder Barrierefreiheit Schwierigkeiten haben Webseiten zu nutzen. Dies betrifft vor allem Menschen mit visuellen, auditiven, motorischen oder kognitiven Beeinträchtigungen.

Unter diesen Angaben fallen nur Menschen, die dauerhaft eine Behinderung haben. Es gibt aber auch situative und vorübergehende Einschränkungen, die diese Zahlen noch um ein weiteres erhöhen. Eine situative Einschränkung könnte beispielsweise durch laute Umgebungsgeräusche wie Baulärm verursacht werden, die das Hören erschwert und dazu führt, dass man in dem Moment beim Ansehen eines Videos auf Untertitel angewiesen ist. Eine vorübergehende Einschränkung könnte ein verstauchter Arm sein – eine Situation, bei der man ebenfalls auf alternative Nutzungsmöglichkeiten von digitalen Produkten oder Dienstleistungen angewiesen ist.

Aber auch die demografische Entwicklung in Deutschland zeigt, dass Barrierefreiheit zunehmend wichtiger wird. Die größte Bevölkerungsgruppe bilden derzeit Menschen im Alter von 50 bis 75 Jahren. In diesem Alter nehmen Einschränkungen wie nachlassende Sehkraft und verminderte Mobilität zu, sodass immer mehr Menschen auf barrierefreie digitale Angebote angewiesen sind.

Das Leben ist unvorhersehbar und kann sich jederzeit verändern. Es kann sein, dass eine Person durch ein Ereignis, sei es durch Krankheit, Unfall oder andere Umstände, mit einer Behinderung leben muss – vorübergehend oder dauerhaft. Deshalb ist es wichtig, eine Gesellschaft zu schaffen, die inklusiv ist und allen Menschen, unabhängig von ihren Fähigkeiten, den Zugang zu allen Bereichen des Lebens ermöglicht. Das BFSG trägt dazu bei, dieses Recht in der digitalen Sphäre durchzusetzen.

Unsere Leistungen als Webagentur im Überblick.

Innerhalb des Bereiches Webdesign bieten wir als spezialisierte Webagentur ein umfassendes Leistungspaket, das alle relevanten Inhalte abdeckt. Dazu gehören folgende Angebote:

  • Audit und Analyse

  • Ideenfindung

  • Designkonzept

  • Inhaltskonzept

  • Struktur / Navigation

  • Wire Frames

  • Webdesign

  • Responsive Design

  • Web-Styleguide

  • Content-Management-Systeme

  • Technische Anpassung inkl. HTML- und ARIA-Standards

  • Multimedia-Inhalte

  • SEO / SEA

  • Online-Marketing

  • Social-Media-Marketing

  • Web-Programmierung

  • Dokumentation

  • Richtlinien

  • Prüfung und Zertifizierung

  • Hosting

  • Web-Support

Interessiert?
Dann lassen Sie uns sprechen.

Wir sind Ihre Webagentur in Wiesbaden.
Wir beraten Sie umfassend und kompetent rund um das Thema BFSG.

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Unser Prozess.

Unsere einzelnen Prüf- und Arbeitsphasen umfassen sowohl technische, gestalterische als auch benutzerspezifische Anpassungen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Einschränkung gemäß den Konformitätsstufen WCAG A und AA eingehen.

So gehen wir vor, um Ihre bestehende Website oder Ihren Onlineshop nach dem Barrierefreiheitsgesetz für alle Nutzer zugänglich und barrierefrei zu gestalten.

  • Website Audit
    Optional: Auswertung der Zugriffsstatistik (Top-Zugriffsseiten)
    Bestandsanalyse
    Barrierefreiheitstest mit bewährten Web-Tools
    Wettbewerber
    Identifikation technischer Mängel
    Prüfung der Integration technischer Drittanbieter
    Identifikation gestalterischer Mängel
    Optional: Benutzertests mit Menschen mit Einschränkung

  • Anpassung der Inhalte
    Textalternativen (Alt-Texte)
    Verständlichkeit der Texte
    Optimierung der Farbkontraste
    Optimierung aller Designelemente

  • Technische Anpassungen
    HTML- und ARIA-Standards
    Navigierbarkeit mit Tastatur
    Verwendung von Skip-Links
    Integration technischer Drittanbieter

  • Multimedia-Inhalte
    Untertitel und Transkripte
    Audiodeskriptionen

  • Interaktive Elemente und Formulare
    Barrierefreie Formulare
    Barrierefreie PDF-Dokumente
    Eingabefelder validieren

  • Responsive Design
    Anpassung an End-Geräte (Desktop, Tablet, Smartphone)
    Gestensteuerung für mobile Endgeräte

  • Barrierefreiheitserklärung & Go-Live
    Optional: Externe Rechtsberatung für gesetzeskonforme Erklärung
    Ausgestaltung der „Erklärung der Barrierefreiheit“
    Live-Schaltung der Website / des Onlineshops nach Kundenfreigabe

  • Dokumentation und Richtlinien
    Optional: Dokumentation der technischen und gestalterischen Umsetzung
    Optional: Definition von Richtlinien für künftige Updates

  • Support & Feedback
    Optional: Regelmäßige Tests insbesondere nach größeren Updates oder Änderungen
    Optional: Benutzerfeedback und erneute Tests mit Menschen mit Einschränkung

  • Externe Prüfung & Zertifizierung
    Optional: Überprüfung der barrierefreien Umsetzung durch externe Prüfstellen
    Optional: Zertifikat für gesetzeskonforme Realisierung durch externe Prüfstellen

Webagentur in Wiesbaden.
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Informieren Sie sich im Detail über alles, was für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz relevant und wichtig ist und was Sie über uns als spezialisierte Webagentur in Wiesbaden wissen möchten. Wir beraten Sie gern.

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FAQ

Ab wann gilt das BFSG?

Am 28.06.2025 tritt das BFSG in Deutschland in Kraft. Ab diesem Datum gibt der Gesetzgeber allen betroffenen Webseiten, Produkten und Dienstleistungen vor, barrierefrei zu sein. Es gibt keine Übergangsfristen.

Was bedeutet barrierefrei im Kontext des BFSG?

Produkte und Dienstleistungen sind „barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“ Das gilt, so steht es in § 3 BFSG, Absatz 2, für die Gestaltung und Herstellung der Produkte, für die Zugänglichkeit und Gestaltung des Angebots und für die Art und Weise der Bereitstellung.

Einfach gesagt bedeutet das, dass alle Produkte und Dienstleistungen, die unter das BFSG fallen, so gestaltet sein müssen, dass Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligt werden, sei es beim Auffinden, der Nutzung oder der Interaktion mit den Produkten und Dienstleistungen.

Für wen gilt das BFSG?

Fällt ein Produkt oder eine Dienstleistung unter den Geltungsbereich des BFSG, sind Händler, Hersteller, Importeure und Dienstleister verpflichtet, die Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen. Die nachfolgende Liste ist derzeit vollständig, könnte jedoch in den kommenden Jahren um weitere Produkte und Dienstleistungen ergänzt werden:

Produkte, die unter das BFSG fallen, sind unter anderem:

  • Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone

  • Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten

  • Fernsehgeräte mit Internetzugang

  • E-Book-Lesegeräte

  • Router

Dienstleistungen, die unter das BFSG fallen, sind unter anderem:

  • Telekommunikationsdienste

  • E-Books

  • Auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (inklusive Apps) im überregionalen Personenverkehr

  • Bankdienstleistungen

  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Webseiten, Online-Shops und Apps mit Hinblick auf Abschluss eines Verbrauchervertrages).

  • Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)

Wer ist vom BFSG ausgenommen?

Kleinstunternehmen
Beim BFSG gibt es einige Ausnahmeregelungen. Die Wichtigste davon ist, dass Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem jährlichen Gesamtumsatz von maximal 2 Millionen Euro ausgenommen sind – wenn diese Dienstleistungen und Services erbringen.
Diese Unternehmen werden als Kleinstunternehmen definiert und sind somit nicht vom BFSG betroffen. Sollten die Kleinstunternehmen aber eigene Produkte (die unter das BFSG fallen) anbieten, müssen diese barrierefrei gestaltet sein. Das betrifft die Herstellung der Produkte sowie deren Import oder Vertrieb.

B2B und B2C
Private und rein geschäftliche B2B-Angebote sind nicht vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen. Dabei muss jedoch klar erkennbar sein, dass es sich um B2B-Angebote handelt, die nicht an Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 16 BFSG und § 13 BGB gerichtet sind. Eine Ausnahme besteht, wenn eine B2B-Website zusätzlich einen klar abgrenzbaren B2C-Online-Shop enthält. In diesem Fall würde nur der E-Commerce-Bereich unter das BFSG fallen und müsste barrierefrei gestaltet werden. Allerdings erweitert die Bundesfachstelle Barrierefreiheit die Anforderungen an die Zugänglichkeit auch auf den Einstieg und den Zugang zum Online-Shop, etwa über die Navigation der gesamten Website.

Gibt es Übergangsfristen oder Ausnahmen?

Private sowie rein geschäftliche (B2B) Angebote unterliegen nicht dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es muss jedoch klar ersichtlich sein, dass es sich dabei um reine B2B-Angebote handelt und diese nicht an Verbraucher im Sinne von § 2 Nr. 16 BFSG und § 13 BGB verkauft werden.

Inhalte, die als zeitbasierte Medien gelten, wie beispielsweise aufgezeichnete Audio- oder Video-Dateien, müssen nicht barrierefrei gestaltet werden. Gleiches gilt für Inhalte, die nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr überarbeitet oder aktualisiert werden. In diesem Fall muss die gesamte Webseite oder der gesamte Shop als Archiv betrachtet werden, nicht nur einzelne Bereiche oder Beiträge.

Webseiten und Online-Shops, die von den Regelungen des BFSG betroffen sind, unterliegen jedoch nicht diesen Übergangsfristen und müssen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein.

»Zugäng­lichkeit ist der Schlüssel zu mehr Reich­weite.«

Welche Folgen hat eine Missachtung des BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet Betreiber von Websites und Apps dazu, diese nur dann zu betreiben, wenn sie barrierefrei sind. Dies wird durch die Marktüberwachung der Länder überprüft. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass die Seite die Barrierefreiheitsstandards nicht erfüllt, erhält das Unternehmen eine Aufforderung zur Behebung der Mängel. Wird die Website danach immer noch nicht barrierefrei, können die Behörden den Betrieb der Seite untersagen.

Zusätzlich kann ein Verstoß gegen die Barrierefreiheit als Ordnungswidrigkeit gelten und mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro belegt werden.

Es ist riskant, sich darauf zu verlassen, dass man bei Stichproben unentdeckt bleibt. Denn nicht nur Behörden überwachen die Einhaltung der Barrierefreiheit, es besteht – ähnlich wie bei der DSGVO – die Möglichkeit von Abmahnungen und Unterlassungsklagen, die vor allem von Mitbewerbern, aber auch von normalen Nutzern und Verbrauchern genutzt werden könnten, um Verstöße zu melden und Maßnahmen zu fordern.

Für welche Webseiten gilt das BFSG?

Das BFSG regelt die Barrierefreiheit von Websites bestimmter Branchen und generell Websites „im elektronischen Geschäftsverkehr“. Ausdrücklich erwähnt sind Branchen-Webseiten von Banken, Online-Banking, Bankdienstleistungen, Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr und Telekommunikationsdienste.

Ebenfalls erwähnt werden Online-Shops und E-Commerce (auch wenn die verkauften Produkte selbst nicht in den Anwendungsbereich des BFSG fallen) und Websites, die einen Vertragsschluss online anbieten, also Online-Buchungen wie etwa Hotel- und Reisebuchungen oder Gutscheinbestellungen.

Daneben sind auch elektronische Dienstleistungen erfasst, die „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags (elektronisch) erbracht“ werden. Durch diese unbestimmte Formulierung wird die Abgrenzung des Geltungsbereichs im Einzelfall der Rechtspraxis überlassen.

Muss die komplette Webseite barrierefrei sein?

Ja, selbst wenn nur einzelne Bereiche der Webseite nicht dem BFSG-Anforderungen entsprechen, ist automatisch die gesamte Webseite nicht mehr barrierefrei. Innerhalb des Anwendungsbereichs des BFSG wird es in der Regel erforderlich sein, dass die gesamte Webseite bzw. der gesamte Online-Shop barrierefrei gestaltet ist, es sei denn, es gelten Ausnahmen (z.B. eine B2B Webseite mit einem abgrenzbaren Online-Shop, s.o).

Reichen Plugins und Erweiterungen aus, um Barrierefreiheit sicherzustellen?

Nein, Plugins, Widgets oder andere externe Tools können nicht dazu genutzt werden, um die Anforderungen des BFSG zu umgehen.

Das BFSG verlangt eine vollumfängliche Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen, die sich an Verbraucher richten – und das betrifft nicht nur die Oberfläche, sondern auch Struktur, Inhalte, Navigation und technische Umsetzung.

Plugins oder sogenannte Accessibility-Overlays, die beispielsweise Kontraste verändern, Schriftgrößen anpassen oder Vorlesefunktionen anbieten, können zwar unterstützend wirken, reichen aber nicht als alleinige Maßnahme aus. Sie ersetzen keine barrierefreie Gestaltung im Code, der Struktur oder der Nutzerführung.

Auch die Überwachungsstellen des Bundes und der Länder weisen ausdrücklich darauf hin, dass solche Lösungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, wenn die Website selbst grundlegende Barrieren enthält. Zudem sind diese Tools selbst oft nicht barrierefrei bedienbar und werden von vielen Nutzerinnen und Nutzern mit Behinderungen kritisch bewertet.

Was sind die Anforderungen für Webseiten?

Vier Ebenen der Barrierefreiheit
Die vier Prinzipien der Barrierefreiheit sind wesentliche Grundlagen, um sicherzustellen, dass digitale Inhalte für alle Nutzenden zugänglich sind, unabhängig von deren Fähigkeiten oder Einschränkungen.

Wahrnehmbarkeit bedeutet, dass Funktionen und Informationen so präsentiert werden sollen, dass sie von allen Nutzenden wahrgenommen werden können. Ein zentrales Konzept ist das Zwei-Kanal-Prinzip, bei dem Informationen über zwei unterschiedliche Sinneskanäle erfasst werden können. Das heißt, alle Informationen, die visuell wahrgenommen werden, müssen auch hörbar sein und umgekehrt. Darüber hinaus dürfen Informationen nicht ausschließlich über Farben transportiert werden, um auch Menschen mit Farbblindheit zu berücksichtigen. Wenn möglich, sollten Informationen zusätzlich taktil bereitgestellt werden.
In der Praxis bedeutet dies, dass alle Bilder und Grafiken mit Alternativtexten versehen werden müssen, zeitgesteuerte Medien eine veränderbare Dauer haben sollten, Textgrößen anpassbar sein müssen, der Kontrast zwischen Vorder- und Hintergrund ausreichend ist und Videos mit Untertiteln angeboten werden.

Bedienbarkeit stellt sicher, dass die IT-Lösungen auch für Menschen mit Behinderungen bedienbar sind. Insbesondere für Menschen mit motorischen Einschränkungen oder Blindheit ist eine ausreichende Tastaturbedienbarkeit notwendig. Zeitbegrenzungen bei Interaktionsschritten sollten für alle Nutzenden ausreichend sein, und auf das Blinken oder Blitzen von Inhalten wird verzichtet, um Menschen mit Epilepsie zu schützen. Eine klare Orientierung wird durch eindeutige und verständliche Linktexte sowie durch verschiedene Navigationsmöglichkeiten unterstützt. Für komplexe Zeigergesten oder Bewegungen gibt es entsprechende Alternativen.

Verständlichkeit sorgt dafür, dass Inhalte für das größtmögliche Publikum gut lesbar und verständlich sind – auch wenn sie laut vorgelesen werden. Es sollte eine klare und einfache Sprache verwendet werden, und bei Bedarf sollten Erläuterungen zu Fachbegriffen, Abkürzungen oder ungewöhnlichen Ausdrücken bereitgestellt werden. So können auch Menschen mit einer anderen Muttersprache oder kognitiven Einschränkungen die Inhalte gut verstehen. Zusätzlich sollte die Benutzeroberfläche vorhersehbar und konsistent gestaltet sein, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen und Eingabefehler zu vermeiden.

Robustheit bezieht sich auf die Kompatibilität der bereitgestellten Inhalte mit den verwendeten Benutzeragenten und assistiven Technologien Darunter fallen Web-Browser, Plug-ins, Multimedia-Player oder Screenreader. Es ist wichtig, dass bei der Erstellung von Inhalten die entsprechenden Standards eingehalten werden, wie etwa die korrekte Syntax und die einheitliche Nutzung von HTML. Dies gewährleistet eine zuverlässige Nutzung der Inhalte auf verschiedenen Plattformen und für alle Nutzergruppen.

Drei Konformitätsstufen
Neben den vier Ebenen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) gibt es auch drei Konformitätsstufen, die angeben, wie gut eine Website an die Bedürfnisse von Internetnutzern mit Einschränkungen angepasst ist. Konformität wird erreicht, wenn alle Vorgaben des WCAG erfüllt sind. Die Stufen A, AA und AAA unterscheiden sich in ihrem Grad der Barrierefreiheit. Dabei macht das BFSG die Einhaltung der WCAG mit den Stufen A + AA zur Pflicht.

A
Die Stufe A stellt die niedrigste Stufe dar, hat jedoch die höchste Priorität. Fehlen wichtige Anforderungen auf dieser Ebene, kann die Website für Menschen mit bestimmten Behinderungen unbrauchbar sein. Ein Beispiel hierfür ist das Fehlen von Textalternativen für Bilder, was für blinde oder sehbehinderte Nutzer von zentraler Bedeutung ist.

AA
Die Stufe AA gilt als der Standard für gute Zugänglichkeit und wird oft als der „ideale“ Standard angesehen. Sie deckt die meisten grundlegenden Barrierefreiheitsanforderungen ab und sorgt für eine deutlich verbesserte Zugänglichkeit. Websites, die Stufe AA erreichen, schließen häufige Barrieren wie etwa unzureichenden Textkontrast oder unlesbare Schriftgrößen ein. Ein Beispiel: Der Text muss in ausreichender Größe und mit genügend Kontrast angezeigt werden, damit auch Menschen mit Sehbehinderungen die Inhalte problemlos lesen können.

AAA
Die Stufe AAA stellt die höchste Konformitätsstufe dar, hat jedoch die niedrigste Priorität und ist vor allem für zentrale Inhalte relevant. Websites, die diese Stufe erreichen, bieten das höchstmögliche Maß an Barrierefreiheit und berücksichtigen zusätzliche Anforderungen, die insbesondere für Menschen mit sehr spezifischen oder komplexen Behinderungen von Bedeutung sind. Es ist jedoch nicht immer möglich, jede Website auf diesem höchsten Niveau zu gestalten, da einige der Anforderungen unter bestimmten Umständen schwer umsetzbar sind. Ein Beispiel hierfür wäre, dass eine Website für gehörlose Nutzer vollständige Transkripte und Untertitel für alle Audiodateien anbietet.

Was ist die „Erklärung zur Barrierefreiheit“?

Im Rahmen des BFSG sind Anbieter digitaler Dienstleistungen verpflichtet, eine Barrierefreiheitserklärung bereitzustellen, wenn ihre Angebote unter das Gesetz fallen. Diese Erklärung muss nicht nur öffentlich zugänglich, sondern auch selbst barrierefrei gestaltet sein. Sie soll Nutzerinnen und Nutzer darüber informieren, inwieweit die digitale Anwendung den geltenden gesetzlichen Anforderungen zur Barrierefreiheit entspricht.

Die Barrierefreiheitserklärung muss zunächst eine Beschreibung der angebotenen digitalen Dienstleistung enthalten – also beispielsweise, worum es sich handelt, welchen Zweck sie erfüllt und für wen sie gedacht ist. Die Erklärung muss deutlich machen, ob die Dienstleistung vollständig, teilweise oder gar nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Sollte es Barrieren geben, sind diese konkret zu benennen und nachvollziehbar zu begründen.

Darüber hinaus müssen auch die nach Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) vorgesehenen Verbraucherinformationen enthalten sein. Dazu gehören unter anderem die Angabe einer Kontaktmöglichkeit über die Nutzerinnen und Nutzer Barrieren melden oder Unterstützung erhalten können, beispielsweise über ein Online-Formular, eine E-Mail-Adresse oder eine telefonische Beratung.

Ebenso muss die zuständige Marktüberwachungsbehörde genannt werden, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben kontrolliert und bei Verstößen Maßnahmen ergreifen kann.

Die Barrierefreiheitserklärung muss gut auffindbar auf der Website oder innerhalb der Anwendung platziert sein, etwa durch einen deutlich sichtbaren Link im Footer mit dem Titel „Erklärung zur Barrierefreiheit“. Sie muss in klarer, verständlicher Sprache verfasst sein und mindestens einmal jährlich überprüft sowie bei Bedarf aktualisiert werden, um den jeweils aktuellen Stand der Barrierefreiheit korrekt wiederzugeben.

Wie lange ist eine Anpassung an das BFSG gültig?

Eine einmalige Anpassung an das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) reicht nicht aus, um langfristig gesetzeskonform zu bleiben. Barrierefreiheit ist ein fortlaufender Prozess, der regelmäßig überprüft und aktualisiert werden muss. So ist zum Beispiel das WCAG 3.0 bereits in Arbeit, und ein Arbeitsentwurf steht zur Überprüfung an. Diese neueste Aktualisierung berücksichtigt die meisten modernen Technologien und Geräte und verfolgt einen ausgefeilteren Ansatz bei der Prüfung auf digitale Zugänglichkeit und Integration. Daher ist es wichtig, kontinuierlich nach Updates Ausschau zu halten und entsprechend zu handeln.

Welche Chancen bietet das BFSG für Unternehmen?

Die Vorgaben des BFSG wirken auf den ersten Blick wie eine Compliance-Hürde, die nur zusätzliche Kosten und administrative Aufwände bedeuten, aber keinen weiteren Mehrwert bieten.
Wer jedoch genauer hinsieht, stellt schnell fest, dass die Anforderungen zur Umsetzung von Barrierefreiheit häufig auch den Prinzipien einer guten User Experience (UX) entsprechen. Hier muss also nicht für Menschen mit Behinderungen etwas extra gemacht werden. Stattdessen helfen die Barrierefreiheitsmaßnahmen allen Nutzern.

Zudem sollte man die Vielfalt an Beeinträchtigungen nicht unterschätzen, die sowohl dauerhaft als auch vorübergehend die Nutzung digitaler Medien beeinträchtigen können. Wer diese Nutzergruppe ausschließt, verpasst gleichzeitig das Potenzial großer Zielgruppen. Strukturierte Inhalte und Alt-Texte für Bilder tragen zudem nicht nur zu einer besseren Nutzererfahrung bei, sondern verbessern auch die Suchmaschinenoptimierung (SEO). Dadurch entsteht eine benutzerfreundlichere und zugänglichere Webseite, die nicht nur Menschen mit Behinderungen zugutekommt, sondern durch eine klarere Navigation und einfachere Bedienbarkeit auch allen anderen Nutzern.

Müssen Sie die Barrierefreiheit regelmäßig selbst prüfen?

Die Betreiber der Seiten sind zunächst selbst dafür verantwortlich, die Barrierefreiheit sicherzustellen. Um langfristig gesetzeskonform zu bleiben und potenzielle rechtliche oder betriebliche Risiken zu vermeiden, sollte man regelmäßig die Barrierefreiheit der Webseite überprüfen, mindestens einmal jährlich. Zudem ist es wichtig, Anpassungen und Verbesserungen vorzunehmen, wenn neue Inhalte und Technologien hinzugefügt werden. Ebenso sollte man Feedback von Nutzern mit Behinderungen einholen, um neue Barrieren zu identifizieren und zu beseitigen.

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Um Ihre bestehende Website oder eine völlig neue Website oder Ihren Online-Shop nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) barrierefrei und zugänglich für alle Nutzer zu gestalten, brauchen Sie eine Webagentur an Ihrer Seite, die sowohl die fachliche Expertise für Design und Technik vorweisen und eine gesetzeskonforme Realisierung mit bewährten Tools in einem effizienten Projektprozess gewährleisten kann.

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